ALLGEMEINE BERATUNGSBEDINGUNGEN

§1 GELTUNGSBEREICH
1.1 Diese Allgemeinen Beratungsbedingungen ergänzen Verträge (nachfolgend jeweils „Vertrag“), deren Gegenstand die Beratung und Erteilung von Auskünften durch die TMC Turnaround Management Consult GmbH (nachfolgend „TMC“ genannt) an den Auftraggeber, insbesondere, aber nicht ausschließlich, im Zusammenhang mit der Vorbereitung, Planung und Durchführung unternehmerischer oder fachlicher Entscheidungen und Vorhaben ist. Wenn und soweit einzelne dieser Allgemeinen Beratungsbedingungen dem widersprechen, was TMC individuell mit dem Auftraggeber vereinbart hat, gehen die individuellen Vereinbarungen den betreffenden Allgemeinen Beratungsbedingungen vor.
1.2 Hat TMC diese Allgemeinen Beratungsbedingungen einmal in einen Vertrag mit dem Auftraggeber einbezogen, so gelten sie auch für alle künftigen Verträge über Beraterleistungen zwischen dem Auftraggeber und TMC, selbst wenn TMC bei künftigen Verträgen nicht erneut auf diese Allgemeinen Beratungsbedingungen hinweisen sollte. Dies gilt nur dann nicht, wenn und soweit sich die Parteien bei dem künftigen Vertrag auf die Geltung neuer Allgemeiner Beratungsbedingungen von TMC einigen.
1.3 Die Allgemeinen Beratungsbedingungen von TMC gelten ausschließlich. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers finden nur Anwendung, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. 
1.4 Zitierte §§ (Paragrafen) in diesen Auftragsbedingungen sind, soweit sie im Text nicht anders bezeichnet sind, solche dieser Allgemeinen Beratungsbedingungen.


§2 VERTRAGSGEGENSTAND, LEISTUNGSERBRINGUNG UND LEISTUNGSUMFANG
2.1 Gegenstand des Auftrags ist die vereinbarte, im Vertrag bezeichnete Beratungstätigkeit, nicht die Erzielung eines bestimmten wirtschaftlichen Erfolges.
2.2 TMC erbringt ihre Leistungen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns und stets bezogen auf die individuelle Situation und die Bedürfnisse des Auftraggebers. Dem Auftraggeber ist bewusst, dass jede Analyse eines Unternehmens oder Marktes auch Unwägbarkeiten impliziert.
2.3 TMC setzt für Aufträge gut ausgebildete Mitarbeiter, die über die erforderlichen Fachkenntnisse und Erfahrung verfügen, ein und betreut und kontrolliert diese. Soweit nicht anders vereinbart, kann TMC sich zur Auftragsausführung sachverständiger Unterauftragnehmer bedienen, wobei TMC dem Auftraggeber stets unmittelbar verpflichtet bleibt. Soweit nichts anderes vereinbart ist, entscheidet TMC nach eigenem Ermessen, welche Mitarbeiter oder Unterauftragnehmer eingesetzt werden.
2.4 TMC schuldet und erbringt keine Rechts- oder Steuerberatung oder Wirtschaftsprüfung.

§3 LEISTUNGSÄNDERUNGEN
3.1 TMC wird auf den Auftrag bezogene Änderungsverlangen des Auftraggebers Rechnung tragen. sofern ihr dies im Rahmen ihrer betrieblichen Kapazitäten und ihres Beratungsangebotes möglich ist und soweit die Durchführung des Änderungsverlangens angemessen und ihr zumutbar ist.
3.2 TMC kann ohne vorherige Einwilligung des Auftraggebers geringfügige Projektänderungen vornehmen, sofern diese dem mutmaßlichen Willen des Auftraggebers entsprechen, eilbedürftig sind und der Auftraggeber nicht rechtzeitig erreichbar ist. TMC wird den Auftraggeber unverzüglich über solche Projektänderungen und ihre Auswirkungen informieren.
3.3 Soweit infolge eines Änderungsverlangens des Auftraggebers der Aufwand von TMC erhöht oder der Zeitrahmen des Projekts verlängert wird, verpflichten sich die Vertragspartner über eine entsprechende angemessene Anpassung des Vertrags und der Vergütung zu verhandeln. Sofern sich die Vertragspartner nicht auf eine Vergütung für die Leistungen einigen können, erhöht sich die TMC zustehende Vergütung im Zweifel entsprechend dem zusätzlichen Zeit- und Kostenaufwand. 
3.4 Ist die Prüfung der Projektänderung für TMC mit einem erheblichen Aufwand verbunden, kann TMC den Abschluss eines gesonderten Auftrags hierzu verlangen.
3.5 Ziff. 3.3 gilt entsprechend für den Fall einer Projektänderung gemäß § 3.2.

§4 MITWIRKUNGSPFLICHTEN DES AUFTRAGGEBERS
4.1 Der Erfolg des Projekts erfordert eine enge Zusammenarbeit der Parteien. Der Auftraggeber wird TMC laufend nach Kräften bei der Projektarbeit unterstützen. Der Auftraggeber wird TMC umfassend über die Unternehmen, die Gegenstand des Auftrags sind, und über alle projektwesentlichen Aspekte unterrichten sowie bedeutsame oder von TMC für erforderlich erachtete Unterlagen und Informationen laufend rechtzeitig und vollständig zur Verfügung stellen.
4.2 Der Auftraggeber wird:
» TMC alle Fragen gemäß seiner Kenntnis vollständig, zutreffend und kurzfristig beantworten, die für TMC eine wesentliche Grundlage ihrer Projektarbeit sind.
» TMC ungefragt und frühzeitig – auch in Zweifelsfällen - über alle Umstände informieren, die für das Projekt von Bedeutung sein können, einschließlich der nachträglich veranlassten Berichtigung oder Fortschreibung übergebener Unterlagen.
4.3 Im Falle der Bestellung eines von TMC gestellten oder vermittelten Interim Managers sind die vereinbarten Mitwirkungspflichten des Auftraggebers auch dem Interim Manager gegenüber zu erfüllen.
4.4 Der Auftraggeber wird von TMC vorgelegte Zwischenergebnisse, Dokumente, Gesprächsprotokolle etc. unverzüglich daraufhin prüfen, ob die darin enthaltenen Sachverhaltsinformationen seiner Kenntnis nach zutreffend und vollständig sind. Etwa erforderliche oder gewünschte Korrekturen oder Ergänzungen teilt der Auftraggeber TMC unverzüglich in Textform mit.
4.5 Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Vollständigkeit und Richtigkeit der TMC übergebenen Informationen auf Verlangen von TMC vor einer Präsentation der Ergebnisse durch TMC nach seiner Kenntnis schriftlich zu versichern (Vollständigkeitserklärung).
4.6 Der Auftraggeber wird in dem Unternehmen, das Gegenstand der vertragsgemäßen Beratung ist, auf Wunsch von TMC die für eine ordnungsgemäße Auftragserfüllung notwendigen und zumutbaren organisatorischen, rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen schaffen und insbesondere für § 5.5 erforderliche Erklärungen herbeiführen. Er stellt TMC und ihren Erfüllungsgehilfen bei Bedarf geeignete Arbeitsplätze vor Ort zur Verfügung, die ein ungestörtes und die Vertraulichkeit wahrendes Arbeiten zulassen (incl. Schreibtisch, Büroausstattung, PC, Telefon und, falls erforderlich, einer Integration in das unternehmensinterne Kommunikationssystem).
4.7 Wenn und soweit der Auftraggeber seine mit TMC vereinbarten Mitwirkungspflichten trotz Aufforderung durch TMC nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt, gilt folgendes:
a) Zusatzaufwand (Zeit, Kosten), der TMC hierdurch entsteht, erstattet der Auftraggeber zu den zwischen den Parteien vereinbarten allgemeinen Honorarsätzen;
b) In schwerwiegenden Fällen hat TMC das Recht, den Vertrag nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Frist zur Erfüllung der Mitwirkungspflichten außerordentlich zu kündigen.
Weitergehende gesetzliche Rechte und Ansprüche der TMC bleiben unberührt.

§5 WAHRUNG DER VERTRAULICHKEIT DURCH TMC
5.1 TMC ist ab dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses für 2 Jahre verpflichtet, über alle ihr als vertraulich bezeichneten Informationen oder Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des Auftraggebers (nachfolgend; „vertrauliche Informationen“), die ihr im Zusammenhang mit einem Auftrag bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren. 
5.2 Soweit nicht in diesem § 5 eine Ausnahme geregelt ist, darf TMC vertrauliche Informationen und Berichte, Gutachten und schriftliche Äußerungen über Ablauf und Ergebnisse ihrer Tätigkeit Dritten nur mit der vorherigen Einwilligung des Auftraggebers aushändigen.
5.3 Die Geheimhaltungspflicht gemäß § 5.1 gilt nicht für vertrauliche Informationen, wenn und soweit
a) diese bereits vor Offenlegung und ohne Geheimhaltungsverpflichtung rechtmäßig im Besitz von TMC waren;
b) diese TMC nach Abschluss des Vertrags von einem Dritten ohne Geheimhaltungsverpflichtung rechtmäßig übermittelt wurden;
c) diese ohne Zutun von TMC veröffentlicht wurden oder anderweitig ohne ihr Verschulden allgemein bekannt geworden sind;
d) TMC aufgrund zwingender gesetzlicher Bestimmungen oder behördlicher Anordnungen verpflichtet ist, Behörden, der Justiz oder sonstigen Dritten Auskunft zu geben;
e) der Auftraggeber einer Weitergabe der Informationen durch TMC zugestimmt hat.
5.4 TMC ist berechtigt, vertrauliche Informationen den von ihr zur Durchführung des Auftrags eingesetzten Personen, insbesondere ihren Mitarbeitern und Subunternehmern sowie beruflich zur Verschwiegenheit verpflichteten Personen bekannt zu geben, vorausgesetzt TMC übernimmt es, diese Personen zur Verschwiegenheit und zum Datenschutz zu verpflichten.
5.5 TMC ist befugt, ihr anvertraute, personenbezogene Daten des Auftraggebers sowie seiner Mitarbeiter (beispielsweise Angaben zu Name, Anschrift, Geburtsdatum, Familienstand, Konfession, Status Behinderung, Betriebszugehörigkeit, Lohn, Zugehörigkeit Betriebsrat, etc.) und Finanzierungspartner, Lieferanten, Kunden, Berater sowie weiterer Personen oder Unternehmen, die vom Auftraggeber eingesetzt werden (beispielsweise Anschrift, Telefon-/ Telefaxnummer, Mailadresse, etc.) im Rahmen der Zweckbestimmung zu verarbeiten oder durch Dritte verarbeiten zu lassen.
5.6 TMC darf die Tatsache, dass ein Auftragsverhältnis zwischen dem Auftraggeber und ihr besteht oder bestanden hat sowie ihre konkrete Tätigkeit als Referenz verwenden, insbesondere innerhalb von Präsentationen, Veranstaltungen oder in ihrem Unternehmensprospekt.

§6 LEISTUNGSHINDERNISSE
6.1 Im Falle höherer Gewalt und sonstiger unvorhersehbarer, außergewöhnlicher und unverschuldeter Umstände (z. B. bei unvorhergesehenen Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörung, Streik, Aussperrung, Mangel an Transportmitteln, behördlichen Eingriffen, Energieversorgungsschwierigkeiten und ähnlichem) verlängern sich etwaige Leistungsfristen von TMC in angemessenem Umfang. Das gilt nicht, wenn TMC ein Übernahme-, Vorsorge- oder Abwendungsverschulden zur Last fällt. Wird TMC durch die vorgenannten Umstände die Leistung unmöglich oder unzumutbar, so wird TMC von der Leistungsverpflichtung frei. 
6.2 Auf die vorgenannten Umstände kann TMC sich nur berufen, wenn TMC den Auftraggeber davon unverzüglich benachrichtigt.
6.3 §6.1 gilt entsprechend, soweit ein vertraglich für das Projekt vorgesehener Mitarbeiter der TMC - bei Vertragsabschluss unvorhersehbar und von TMC unverschuldet - ausfällt. Sofern dieser Mitarbeiter dauerhaft oder längerfristig an der Leistungserbringung gehindert ist, ist TMC berechtigt, einen Mitarbeiter mit mindestens gleichen Fähigkeiten als Ersatz zu stellen. 
6.4 Sofern Leistungsverzögerungen gem. § 6.1 bis § 6.3 für den Auftraggeber unzumutbar werden, kann er TMC eine angemessene Frist zur Aufnahme und/oder Fortsetzung der vertragsgemäßen Tätigkeiten setzen und nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist den Vertrag nach § 13 außerordentlich kündigen. Der Vergütungsanspruch der TMC für bereits erbrachte Leistungen bleibt davon unberührt.
6.5 Soweit TMC Leistungshindernisse zu vertreten hat, haftet sie nur nach § 12.

§7 TREUEPFLICHT UND SICHERUNG DER UNABHÄNGIGKEIT
7.1 Die Parteien verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität. Sie informieren sich unverzüglich wechselseitig über alle Umstände, die im Verlauf der Projektausführung auftreten und die Bearbeitung beeinflussen können.
7.2 Der Auftraggeber steht dafür ein, dass die mit ihm verbundenen Unternehmen sowie seine und deren Mitarbeiter alles unterlassen, was die Unabhängigkeit der Mitarbeiter der TMC gefährden könnte. Insbesondere ist vor Ablauf von 24 Monaten nach Beendigung der Zusammenarbeit mit TMC die direkte oder indirekte Abwerbung, von deren Mitarbeitern oder deren ehemaligen Mitarbeitern zu unterlassen.
7.3 Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen das Verbot gemäß § 7.2 hat der Auftraggeber eine Vertragsstrafe in Höhe von 10.000,- Euro zu zahlen. Im Fall eines Dauerverstoßes gilt die Vertragsstrafe für jeden angefangenen Monat als neu verwirkt.
TMC behält sich die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens oder sonstiger Rechte (z.B. Unterlassungsansprüche) vor.

§8 NUTZUNG DER ERGEBNISSE / SCHUTZ DES GEISTIGEN EIGENTUMS
8.1 Der Auftraggeber steht dafür ein, dass die im Rahmen des Auftrags von TMC gefertigten Berichte, Gutachten, Organisationspläne, Entwürfe, Zeichnungen, Aufstellungen und Berechnungen nur für die vertraglich vereinbarten Zwecke verwandt und nicht ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung der TMC im Einzelfall bearbeitet, übersetzt, nachgedruckt, weitergegeben oder verbreitet werden. Die Nutzung der erbrachten Beratungsleistungen für mit dem Auftraggeber verbundene Unternehmen bedarf einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.
8.2 Soweit Arbeitsergebnisse urheberrechtsfähig sind, bleibt TMC Urheber. Der Auftraggeber erhält in diesen Fällen das nur durch § 8.1, Satz 1 eingeschränkte, im Übrigen zeitlich und örtlich unbeschränkte, unwiderrufliche, ausschließliche und nicht übertragbare Nutzungsrecht an den Arbeitsergebnissen.

§9 WEITERGABE VON BERUFLICHEN ÄUßERUNGEN VON TMC
9.1 Die Weitergabe von im Rahmen bzw. im Zusammenhang mit dem Auftrag getätigter Auskünfte und Beratungsleistungen (nachfolgend insgesamt „Beratungsinhalte“) der TMC (einschließlich z.B. Berichte, Gutachten, Organisationspläne, Entwürfe, Zeichnungen, Aufstellungen, Berechnungen, u.ä.) durch den Auftraggeber an einen Dritten bedarf der schriftlichen Zustimmung von TMC, soweit sich nicht bereits aus dem Vertragsinhalt die Einwilligung zur Weitergabe an diesen Dritten ergibt.
9.2 Die Verwendung von Beratungsinhalten von TMC durch den Auftraggeber zu Werbezwecken ist unzulässig; ein Verstoß berechtigt TMC zur außerordentlichen Kündigung des Vertragsverhältnisses und aller anderen noch nicht vollständig durchgeführten Aufträge des Auftraggebers. Weitergehende Ansprüche der TMC bleiben insoweit unberührt.

§10 HONORAR, NEBENKOSTEN, FÄLLIGKEIT, VERZUG
10.1 Die Höhe und die Art des Honorars werden grundsätzlich einzelvertraglich geregelt. Für den Fall, dass eine Regelung nicht getroffen worden ist, gelten folgende Honorarsätze:
» GF 400,-- Euro / Stunde,
» Partner 312,50 Euro / Stunde,
» Principal 250,-- Euro / Stunde,
» Project Manager 225,-- Euro / Stunde,
» Senior Berater 200,-- Euro / Stunde,
» Berater 175,-- Euro / Stunde,
» Sonstige (Research, Assistenz, Präsentationserstellung) 100,-- Euro / Stunde,
jeweils zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer und der Nebenkostenpauschale gem. § 10.3. Die Stundensätze gelten sowohl für Arbeits- als auch für Reisezeiten. Ein detaillierter Zeitnachweis kann bei Bedarf jederzeit kurzfristig angefordert werden.
10.2 Soweit die Vertragslaufzeit über einen Zeitraum von 12 Monate hinausgeht und TMC nach Aufwand abrechnet, erhöhen sich die Honorarsätze zu Beginn eines jeden neuen Vertragsjahres nach Vertragsschluss um jeweils 3 %.
10.3 Die Nebenkosten betragen, soweit nichts anderes vereinbart ist, pauschal 15 % des Nettohonorarumsatzes. In den Nebenkosten sind Reisekosten in Deutschland sowie Kosten für den erforderlichen Zugang zu Rechercheeinrichtungen (Datenbanken, Gebühren für Akteneinsichten, etc.), Kommunikation und Officemanagement enthalten. Honorar für Reisezeiten ist nicht enthalten und wird gemäß § 10.1 ab der zum Auftraggeber nächstliegenden TMC – Niederlassung abgerechnet. Nicht abgegolten sind ferner die vereinbarungsgemäße Anmietung und Nutzung elektronischer Datenräume, spezialisierter Datenbanken und/oder sonstiger vereinbarter externer Dienstleistungen. Die Nebenkosten werden jeweils mit den Honorarforderungen in Rechnung gestellt.
10.4 Vereinbarte Anzahlungen sind sofort mit der Rechnungsstellung und vor Leistungsbeginn fällig und werden von TMC mit den zeitlich am nächsten liegenden Beratungsleistungen verrechnet. Soweit weitere Anzahlungen vereinbart sind, stellt TMC diese jeweils so rechtzeitig in Rechnung, dass eine Unterbrechung von Beratungsleistungen vermieden wird.
10.5 Sonstige Honorarrechnungen sind mit Zugang beim Auftraggeber fällig und binnen 7 Kalendertagen zu zahlen. Hängt die Fälligkeit eines vereinbarten Festhonorars von der Präsentation vereinbarter Ergebnisse ab, tritt die Fälligkeit auch dann ein, wenn der Auftraggeber bereits erarbeitete Ergebnisse (z.B. in Folge einer kurzfristigen Vertragskündigung) nicht mehr zum vereinbarten Termin entgegennimmt. 
10.6 Die gesetzliche Umsatzsteuer ist allen Preisangaben hinzuzurechnen und in den Rechnungen gesondert auszuweisen.
10.7 Mehrere Auftraggeber haften gesamtschuldnerisch.
10.8 Eine Aufrechnung des Auftraggebers gegen Forderungen von TMC ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.

§11 MÄNGEL, VERJÄHRUNG
Soweit TMC eine Analyse oder ein Gutachten oder ein sonstiges definiertes Werk schuldet, gilt hierfür ergänzend folgendes:
11.1 Soweit die Leistungen mangelhaft sind, hat der Kunde ein Recht auf Nachbesserung durch TMC gemäß den gesetzlichen Vorgaben.
11.2 Bei wiederholtem Fehlschlagen der Nachbesserung kann der Auftraggeber auch Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Der Auftraggeber kann die Rückgängigmachung des Vertrages nur verlangen, wenn die erbrachte Leistung wegen Fehlschlagens der Nachbesserung für ihn ohne Interesse ist. Für darüber hinausgehende Schadensersatzansprüche gilt § 12.
11.3 Die vorgenannten Gewährleistungsrechte des Auftraggebers verjähren, mit Ausnahme von Schadensersatzansprüchen, in 12 Monaten ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. 

§12 HAFTUNG, VERJÄHRUNG
12.1 TMC haftet dem Auftraggeber, gleich aus welchem Rechtsgrund, für die von TMC, ihren gesetzlichen Vertretern und Erfüllungsgehilfen verursachten und zu vertretenden Schäden wie folgt:
12.2 TMC haftet nach § 12.1 für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
12.3 TMC haftet nach § 12.1 für sonstige, vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Schäden. Eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit besteht in diesen Fällen nur bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und ist dann auf den Ersatz des vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden beschränkt. 
12.4 In allen anderen, von den vorstehenden Haftungsregelungen nicht erfassten Schadens- und Haftungsfällen ist die Haftung von TMC ausgeschlossen. 
12.5 TMC haftet nicht für die unsachgemäße Anwendung oder Umsetzung der im Rahmen der Leistungen oder in den Arbeitsunterlagen von TMC gegebenen Empfehlungen seitens des Auftraggebers.
12.6 Soweit die Haftung von TMC nach diesem Vertrag ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt Gleiches auch für die persönliche Haftung seiner gesetzlichen Vertreter, Angestellten und Erfüllungsgehilfen.
12.7 Die §§ 11 und 12 gelten entsprechend für etwaige Ansprüche zum Ersatz vergeblicher Aufwendungen (z.B. § 284 BGB).

§13 KÜNDIGUNG
13.1 Soweit vertraglich nichts anderes vereinbart worden ist und soweit TMC nicht die Erstellung eines Werks i.S.d. § 11 schuldet (insoweit gelten die gesetzlichen Regelungen), kann der Vertrag von beiden Parteien mit einer Frist von 14 Tagen zum Monatsende gekündigt werden. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unbenommen.
13.2 Als außerordentliche Kündigungsgründe kommen insbesondere in Betracht: 
• bei mangelnder Einigung über die Vergütung bei erforderlichen wesentlichen Projektänderungen;
• bei Annahmeverzug und Zahlungsverzögerungen des Auftraggebers, sofern TMC erfolglos eine angemessene Frist zur Erfüllung durch den Auftraggeber gesetzt hat;
• wenn eine wesentliche Verschlechterung oder eine erhebliche Gefährdung der Vermögensverhältnisse des Auftraggebers eintritt, insbesondere wenn der Auftraggeber die Zahlungen einstellt oder erklärt, sie einstellen zu wollen, oder wenn der Auftraggeber einen Insolvenzantrag gestellt hat oder ein Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Maße abgelehnt wurde.
13.3 Im Falle einer außerordentlichen Kündigung durch TMC, die auf ein vertragswidriges Verhalten des Auftraggebers zurückzuführen ist, schuldet der Auftraggeber TMC den Ersatz sämtlicher durch die vorzeitige Vertragsbeendigung entstandenen Schäden, einschließlich des entgangenen Gewinns. 
13.4 Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

§14 ZURÜCKBEHALTUNG, AUFBEWAHRUNG VON UNTERLAGEN
14.1 Bis zur vollständigen Begleichung ihrer Forderungen hat TMC an den ihr überlassenen Unterlagen ein Zurückbehaltungsrecht, dessen Ausübung aber treuwidrig ist, wenn die Zurückbehaltung dem Auftraggeber einen unverhältnismäßig hohen, bei Abwägung beider Interessen nicht zu rechtfertigenden Schaden zufügen würde.
14.2 Nach Ausgleich ihrer Ansprüche aus dem Vertrag hat TMC auf Verlangen des Auftraggebers alle Unterlagen herauszugeben, die der Auftraggeber (selbst oder über einen Dritten) ihr aus Anlass der Auftragsausführung übergeben hat. Dies gilt nicht für den Schriftwechsel zwischen den Parteien und für einfache Abschriften der im Rahmen des Auftrags gefertigten Berichte, Organisationspläne, Zeichnungen, Aufstellungen, Berechnungen etc., sofern der Auftraggeber die Originale erhalten hat.
14.3 Die Pflicht von TMC zur Aufbewahrung der Unterlagen erlischt sechs Monate nach Beendigung des Vertragsverhältnisses. Gesetzliche Aufbewahrungspflichten bleiben unberührt.

§15 ERGÄNZENDE BESTIMMUNGEN
15.1 Auf diesen Vertrag ist ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und unter Ausschluss kollisionsrechtlicher Verweisungen auf andere Rechtsordnungen anwendbar.
15.2 Erfüllungsort ist der Sitz von TMC. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder in Zusammenhang mit diesem Vertrag ist der Sitz der den Vertrag abschließenden TMC Niederlassung, sofern (i) alle Auftraggeber Kaufleute, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen sind und ein gemeinsamer Gerichtsstand mit ihnen nicht besteht, (ii) in allen anderen Fällen nur, wenn der oder die Auftraggeber keinen Wohnsitz im Inland haben.
15.3 Die Sprache von Präsentationen, Dokumenten, Berichten, Gutachten, Analysen, usw. ist die deutsche Sprache.
15.4 Änderungen oder Ergänzungen eines in § 1.1 genannten Vertrages sowie im Einzelfall dieser Allgemeinen Beratungsbedingungen bedürfen, soweit nicht abweichend hierin geregelt, der Text- oder Schriftform, soweit nicht durch Gesetz eine strengere Form zwingend vorgeschrieben ist. Der Austausch von Emails an bekannt gegebene Email Adressen genügt dem hier vereinbarten Formerfordernis. Dies gilt auch für eine Änderung dieses Schriftformerfordernisses. 
15.5 Der Auftraggeber darf Rechte aus dem Vertragsverhältnis mit TMC nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch TMC abtreten.
15.6 Sollten einzelne Regelungen dieses Vertrags ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt das den Vertrag im Übrigen nicht. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gilt eine Regelung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung objektiv möglichst nahe kommt. Entsprechendes gilt bei Auftreten einer ausfüllungsbedürftigen Lücke des Vertrags.

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