6 wichtige Fragen zur präventiven Sanierung ohne Stigma der Insolvenz

Neue Möglichkeit der Restrukturierung seit dem 1.1.2021 dank StaRUG

Mithilfe der vorinsolvenzlichen oder auch präventiven Sanierung haben Geschäftsleiter seit Beginn des Jahres die Möglichkeit, ihr Unternehmen einfach, frühzeitig und nachhaltig in einer Krisensituation neu aufzustellen. Denn der neue Instrumentenkasten des Gesetzes zur Unternehmensstabilisierung und Restrukturierung (StaRUG) bringt für Unternehmen eine ganze Reihe an Vorteilen. So bleibt die Geschäftsleitung in der präventiven Sanierung handlungsfähig und ist nicht mehr, wie in einem Insolvenzverfahren, auf die einheitliche Zustimmung der Gläubiger zum Insolvenz- und Sanierungsplan angewiesen. Insbesondere mit Blick auf die Covid19-Pandemie kommt die Initiative der Bundesregierung zur richtigen Zeit. Denn viele angeschlagene Unternehmen mit zukunftsfähigem Geschäftsmodell benötigen dringend eine Zukunftsperspektive und Liquidität.

Für Geschäftsleiter, die genau diese Zukunftsperspektive für ihr Unternehmen entwickeln möchten, haben wir hier die wichtigsten Fragen zur Vorbereitung einer präventiven Sanierung zusammengefasst:

Wann kann ein Unternehmen die präventive Sanierung nutzen?

Das Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (SanInsFoG) ermöglicht Unternehmen, die drohend, aber noch nicht komplett zahlungsunfähig sind, sich außerhalb eines Insolvenzverfahrens (Regelinsolvenz oder Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung) neu aufzustellen. Das Gesetz setzt somit frühzeitig und vor der Insolvenzreife eines Unternehmens an. Ziel ist, dass Unternehmen mit einem funktionsfähigen Geschäftsmodell ohne Stigma der Insolvenz die eigene wirtschaftliche Situation verbessern.

Was heißt drohende Zahlungsunfähigkeit ganz genau?

Das Restrukturierungsverfahren steht solchen Unternehmen offen, die lediglich drohend zahlungsunfähig sind. Drohende Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn innerhalb eines Prognosezeitraums von in der Regel zwei Jahren die Zahlungsunfähigkeit einzutreten droht. Ist das Unternehmen bereits zahlungsunfähig oder überschuldet, muss zwingend ein Insolvenzantrag gestellt werden. Dies ist mit Blick auf die Geschäftsführerhaftung dringend zu beachten. Eine Besonderheit: Bei Krisen, die auf die Covid19-Pandemie zurückzuführen sind, gilt aktuelle ein Prognosezeitraum von 4 Monaten.

Wie funktioniert das Verfahren?

Kern der präventiven Sanierung ist der sogenannte Restrukturierungsplan. In der Sache stellt der Restrukturierungsplan das operative und finanzielle Sanierungskonzept und damit die Basis für die Vereinbarung des Unternehmens mit seinen Gläubigern dar. Der Restrukturierungsplan enthält Angaben zu finanziell notwendigen und leistungswirtschaftlichen Restrukturierungsmaßnahmen. Die Gläubiger müssen dem Restrukturierungsplan zustimmen. Dabei sind nicht zwingend alle Gläubiger in den Restrukturierungsplan einzubeziehen. Das Vorhaben muss einem speziell für dieses Verfahren benannten Gericht angezeigt werden. Im Gegensatz zum Insolvenzverfahren erfolgt keine Veröffentlichung. Ein Restrukturierungsgericht kann auf Wunsch des Unternehmens stärker eingebunden werden. Ist das der Fall, benennt es einen Restrukturierungsbeauftragten, der die präventive Sanierung überwacht. Über eine engere Einbindung des Gerichts entscheidet das Unternehmen selbst. Sollte das Unternehmen allerdings im Laufe des Sanierungsverfahrens zahlungsunfähig werden, ist dies dem Gericht anzuzeigen.

Müssen die Gläubiger den Restrukturierungsplan (Sanierungsplan)
einheitlich verabschieden?

Für die Rettung des Unternehmens in der präventiven Sanierung ist keine Einstimmigkeit der Gläubiger notwendig. Die betroffenen Gläubiger werden in unterschiedliche Gruppen eingeteilt und dort gleichbehandelt. Die Stimmrechte richten sich nach der Höhe der Forderungen. Hier gilt der Mehrheitsbeschluss unter den Gläubigern von 75 Prozent. Auch dies ist einer der großen Vorteile der präventiven Sanierung: Denn – falls notwendig – können Restrukturierungsmaßnahmen auch gegen den Willen einzelner Gläubiger umgesetzt werden.

Wie kann ein Unternehmen ein solches Sanierungsverfahren einleiten?

Das StaRUG bietet Unternehmen die Chance, möglichen Krisen seitens der Wirtschaft frühzeitig zu begegnen. Das Vorhaben ist dem Gericht anzuzeigen. Dazu benötigt der Geschäftsleiter kein umfassendes Gutachten. Allerdings sind dem Gericht die Notwendigkeit und die Stabilität für die kommende Phase darzustellen. Es empfiehlt sich, zur Vorbereitung, Umsetzung und Kommunikation mit den Stakeholdern einen erfahrenen Sanierungsberater hinzuzunehmen. Die Geschäftsleitung selbst ist aufgefordert, die Unternehmensentwicklung und den Fortbestand laufend zu überwachen. Dazu muss sie zwingend eine auf 24 Monate ausgelegte, rollierende Liquiditätsplanung erstellen, um eine drohende Zahlungsunfähigkeit frühzeitig zu erkennen. Somit wird es unerlässlich sein, in verschiedenen Zukunftsszenarien zu denken. Ein erfahrener Sanierungsberater unterstützt dabei.

Was ist, wenn das Unternehmen schon zahlungsunfähig ist?

Auch in diesem Fall ist ein Gespräch mit einem erfahrenen Berater sinnvoll. Selbst wenn die Insolvenzreife bereits eingetreten ist, können mit der Insolvenz in Eigenverwaltung, dem Schutzschirmverfahren und der Regelinsolvenz Entschuldung und Wege aus der Krise aufgezeigt werden. Unser Partner dhpg bietet hier im Web einen guten Überblick über die Verfahren.

Gerne stehen wir Ihnen bei Fragen rund um die präventive Sanierung und das StaRUG mit unserer langjährigen Erfahrung zur Seite. Als TMC verstehen wir uns als Experten für Sondersituationen und begleiten unsere Mandanten durch Umbruchsphasen mit unterschiedlichsten Problemstellungen.

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