(Teil-)Verzicht auf KfW-Kredite

Viele deutsche Unternehmen haben bedingt durch die Coronakrise einen Unternehmer- oder Schnellkredit der Kreditanstalt für Wiederaufbau – kurz KfW – aufgenommen, um Engpässe zu überbrücken. Das Finanzministerium und die KfW diskutieren aktuell über eine Möglichkeit, jenen Unternehmen unter die Arme zu greifen, die nach Ablauf der tilgungsfreien Jahre Schwierigkeiten haben diese Kredite zurückzuzahlen. Das Stichwort lautet Schuldenbeteiligungstausch. 

Während der Coronakrise haben rund ein Drittel aller deutschen Unternehmen KfW-Kredite in Anspruch genommen. Die 2020 valutierten, sogenannten Unternehmer- und Schnellkredite waren dabei zur Überbrückung der kurzfristigen, coronainduzierten Liquiditätsengpässe bestimmt. Da die Pandemie allerdings langfristigere Auswirkungen nach sich zieht, könnten die Unternehmen nach Ablauf der tilgungsfreien Jahre Schwierigkeiten haben die Kredite zurückzuzahlen. 

Einen im Augenblick zwischen Finanzministerium und KfW diskutierten, potenziellen Ausweg bietet ein Debt-Equity-Swap (Schuldenbeteiligungstausch). Hierbei handelt es sich um eine Transformation von Forderungen eines Unternehmensgläubigers in eine entsprechende werthaltige Kapitalbeteiligung. Dies kann allerdings auch gewisse Risiken bergen: Zum einen ist der dadurch entstehende Sanierungsgewinn ggf. zu versteuern. Darüber hinaus ist gemäß § 7 Abs. 4 StaRUG eine Umwandlung gegen den Willen der betroffenen Gläubiger ausgeschlossen. Zum anderen könnten wirtschaftliche Risiken entstehen. Einerseits kann es Probleme aufwerfen, wenn Kreditgeber zu Anteilseignern werden, beispielsweise gemäß § 8c KStG, wenn ein wesentlicher Anteilseignerwechsel (zwischen 25 % und 50 % innerhalb von fünf Jahren) zum Untergang von steuerlichen Verlustvorträgen der Gesellschaft führt. Andererseits ist zumindest fraglich, ob die (Teil-)Verstaatlichung von privaten Unternehmen weitere wirtschaftliche Nachteile nach sich zieht, beispielsweise durch Interessenkonflikte zwischen ausschließlich finanzwirtschaftlich orientierten Gesellschaftern und operativ tätigen, eher leistungswirtschaftlich orientierten (geschäftsführenden) Gesellschaftern. 

Wenn Sie Fragen zum Thema haben, sprechen Sie uns gerne an. 

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