Insolvenznahe Beratung

Jede Unternehmenskrise hat individuelle Krisenursachen und -verläufe. Das Sanierungsmanagement fordert daher maßgeschneiderte Lösungen - auch innerhalb des jeweiligen Krisenstadiums. In einigen Fällen lässt sich eine außergerichtliche Sanierung ohne Insolvenzverfahren nicht vermeiden. Dies ist immer dann der Fall, wenn mit den Gläubigern keine Einigung über die Befriedigung ihrer Ansprüche erzielt werden kann. Die Insolvenz bedeutet jedoch nicht zwangsläufig das "Aus" für das Unternehmen und den Unternehmer. Vielmehr fördert die neue Insolvenzordnung Optionen, um das Unternehmen mittels eines geplanten und strukturierten Insolvenzverfahrens zu sanieren. Verfahren wie die Eigenverwaltung oder das Schutzschirmverfahren (§§ 270a und 270b InsO) verfolgen grundsätzlich das Ziel für die Gläubiger eine bessere Befriedigung zu erzielen als dies z.B. im Falle einer Zerschlagung zu erwarten wäre. Der Werterhalt des Unternehmens steht dabei immer im Vordergrund. Die bisherige Geschäftsführung bleibt bei Zustimmung des Gerichts in der Verantwortung und steuert das Unternehmen durch den Turnaround. Die TMC unterstützt die Vorbereitung und erstellt ein nachhaltiges, fundiertes Sanierungskonzept als wesentlichen Bestandteil für den Insolvenzplan.

Unser oberstes Ziel ist es, Sie im gesamten Sanierungsprozess nachhaltig zu unterstützen. Sofern gewünscht, begleiten wir Sie in der Umsetzung des Insolvenzplanes. Dabei bringen wir uns gerne in die zwingend notwendige Kommunikation mit Gläubigern, Kreditgebern, Insolvenzverwaltern oder Neuinvestoren ein. Zu unseren Leistungen gehören:

  • Erstellung und Prüfung von Insolvenzplänen und Pre-Packaged Plänen
  • Vorbereitung von Schutzschirm- und Eigenverwaltungsverfahren
  • Bescheinigung nach §270b Abs. 1 S. 3 InsO

Der Insolvenzplan stellt im Rahmen einer außergerichtlichen Sanierung oder auch im eröffneten Verfahren eine Alternative zum Regelinsolvenzverfahren dar. Ziel ist es, den Fall der Insolvenz außerhalb der reinen Liquidationsregeln der Insolvenzordnung zu lösen, wodurch meist auch eine bessere Befriedigung der Gläubiger erzielt wird.

Der Pre-Packaged-Plan wird bereits vor Antragstellung ausgearbeitet und mit den Gläubigern vorverhandelt beziehungsweise abgestimmt. Dieser wird bei Stellung des Insolvenzantrags beim Gericht eingereicht. Nach Genehmigung können die geplanten Maßnahmen unmittelbar umgesetzt werden, wodurch das Insolvenzplanverfahren erheblich beschleunigt werden kann. Ein Vorteil des Pre-Packaged Plans ist die Transparenz bezüglich der Gläubiger sowie die Partizipation der Gesellschafter am Sanierungserfolg.

Die TMC prüft und erstellt Insolvenz- sowie Pre-Packaged Pläne. Aufgrund der Vielzahl von abgeschlossenen Projekten mit Unternehmen, die sich in insolvenznahen Situationen befanden, können wir auf eine hohe Expertise zurückgreifen und auf unvorhergesehene Situationen schnell reagieren. Wir unterstützen Sie mit folgenden Leistungen:
 

  • Erstellung der notwendigen Planungsrechnungen (z.B. integrierte Fortführungsplanung oder Planvergleichsrechnung)
  • Umfassende Erarbeitung des darstellenden Teils des Insolvenzplans (§ 220 InsO)
  • Betriebswirtschaftliche Ausarbeitung von Insolvenz- und Pre-Packaged-Plänen
  • Betriebswirtschaftliche Prüfung und Validierung von vorgelegten Insolvenzplänen für die Insolvenzverwaltung

Das Schutzschirmverfahren (§ 270b InsO) ist angelehnt an sein Vorbild, das Chapter-11-Verfahren aus den USA. Das Schutzschirmverfahren ist eine besondere Form der vorläufigen Eigenverwaltung und zeitlich beschränkt auf den Zeitraum zwischen Eröffnungsantrag und Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Begleitet von einem Sachverwalter kann der Schuldner innerhalb von drei Monaten einen Sanierungsplan ausarbeiten. Das Schutzschirmverfahren ist somit faktisch außerhalb des Insolvenzverfahrens anzusiedeln. Grundsätzlich verfolgt das Verfahren das Ziel, Anreize für eine frühzeitige Sanierung und in Eigenverwaltung zu schaffen.

Das Schutzschirmverfahren bietet dem Schuldner die Möglichkeit Verantwortung und Einfluss auf die Sanierung des Unternehmens zu nehmen. Nach § 270b InsO sind die Voraussetzungen hierfür:

  • Ein begründeter Eigenantrag
  • Ein Antrag auf Eigenverwaltung
  • Ein Antrag auf Bestimmung einer maximal drei Monate umfassenden Frist zur Vorlage eines Sanierungsplans
  • Das Sanierungskonzept darf nicht offensichtlich aussichtslos sein

Wir bieten unseren Mandanten eine umfangreiche Unterstützung in jeglichen Prozessschritten. Diese umfasst die Vorbereitung und Erstellung der Anträge und des Sanierungsplans sowie die Begleitung des Managements bei der Durchführung der Sanierung im Verfahren und bei der Auswahl des richtigen Sachwalters. Falls gewünscht oder erforderlich, übernehmen wir als Organ bzw. CRO Verantwortung, z.B. um Vertrauen bei den Stakeholdern auf- und Risiken für das Management abzubauen.

Mit der Eigenverwaltung soll die Sanierung des Unternehmens erleichtert werden. Die grundsätzliche Verfügungsbefugnis sowie die Verantwortung und Kontrolle für die Sanierung geht bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht auf den Insolvenzverwalter über, sondern verbleibt bei der Geschäftsführung des Unternehmens (§ 270 Abs. 1 S. 1 InsO). Die Sanierung inklusive der Verwaltung und Verfügung der Insolvenzmasse obliegt dabei dem Schuldner unter Aufsicht eines Sachwalters.

Eine Eigenverwaltung kommt nur in Betracht, wenn deren Anordnung zu keinen Nachteilen für die Gläubiger führt. Hier sind bestimmte Voraussetzungen zu erfüllen, die wir für unsere Mandanten prüfen und entsprechend vorbereiten. Dazu gehört unter anderem:

  • Aufzeigen der Tatsachen, die zu keiner Benachteiligung von Gläubigern führen
  • Darstellung der wirtschaftlichen Vorteile einer Eigenverwaltung für die Gläubiger
  • Unterstützung bei der Erstellung des Antrages auf Eigenverwaltung

Eine Eigenverwaltung erfordert nicht nur Zielstrebigkeit zur Umsetzung der Sanierungsmaßnahmen, sondern auch fundierte betriebswirtschaftliche und rechtliche Kenntnisse. Hierbei unterstützt die TMC den „eigenverwaltenden Geschäftsführer“ sowie den Sachwalter.

Mit dem Antrag auf Anordnung eines Schutzschirmverfahrens muss der Antragsteller eine Bescheinigung vorlegen, die von einem insolvenzerfahrenen Berater, Wirtschaftsprüfer oder Rechtsanwalt ausgestellt wurde. Mit der Bescheinigung wird bestätigt, dass das Unternehmen noch nicht als zahlungsunfähig gilt, jedoch eine Zahlungsunfähigkeit bzw. Überschuldung droht. Darüber hinaus muss die Sanierungsfähigkeit des Unternehmens als positiv eingestuft werden. Die Bescheinigung nach § 270b Abs. 1 S. 3 InsO gilt als Eintrittsvoraussetzung für das Schutzschirmverfahren. Wir verfügen über die nötigen Voraussetzungen zum Erstellen der Bescheinigung in Anlehnung an den IDW Standard (Bescheinigung nach § 270b InsO, IDW S 9).

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